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Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Tarifbindung / 2 Anwendung von Tarifnormen bei Tarifbindung

Dr. Roman Frik
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Der Inhalt von Tarifverträgen findet im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Tarifbindung besteht.

 

Definition von Tarifbindung:

Tarifbindung bedeutet, dass der Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbands ist oder selbst den Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat. Tarifgebunden sind also die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrags ist.[1]

Die beiderseitige Gebundenheit an den Tarifvertrag über die Mitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tarifbindung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber selbst den Tarifvertrag abgeschlossen hat (sog. Haus- bzw. Firmentarifvertrag).

Hiervon abweichend gelten betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen bereits dann, wenn nur der Arbeitgeber Mitglied in einem tarifschließenden Verband ist oder ein Haustarifvertrag besteht. Die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in einer Arbeitnehmerkoalition ist nicht erforderlich.[2] Hier hat der Gesetzgeber auf die Tarifbindung des Arbeitnehmers verzichtet, weil betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer bestimmen, sondern vielmehr das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der gesamten Belegschaft. Für diese Regelungen ist kennzeichnend, dass sie wegen ihrer Eigenart notwendigerweise für alle Arbeitnehmer des Betriebs gleichermaßen, d. h. betriebseinheitlich gelten müssen.

 
Praxis-Beispiel

Regelungsbereich für betriebliche Normen

Torkontrollen, Rauchverbote, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Besetzungsregeln.

Betriebsverfassungsrechtliche Normen ...

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