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Arbeitsvertrag: Rechtsmängel / 1.1 Verstoß gegen eine Formvorschrift

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Ein Verstoß gegen die durch Gesetz bestimmte Form hat grundsätzlich Nichtigkeit zu Folge.[1] Diese allgemeine Vorschrift des § 125 BGB gilt auch für den Arbeitsvertrag.

 
Wichtig

Formvorschriften aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen beachten

Zu den gesetzlichen Formvorschriften i. S. d. § 125 BGB zählen auch solche, die sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge sind nur zulässig, wenn die Nichtigkeit im Einzelfall mit anderen gegenläufigen Prinzipien des Zivilrechts unvereinbar wäre. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere dem Grundsatz von Treu und Glauben Bedeutung zu.[2] Die Berufung einer Partei auf die fehlende Schriftform wäre treuwidrig, wenn diese Partei durch ihr Verhalten zuvor bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt hat, sie halte sich ohne Rücksicht auf den Formmangel für verpflichtet. Ebenso ist eine Partei an dem formnichtig geschlossenen Arbeitsvertrag festzuhalten, wenn diese Vertragspartei zuvor den formgerechten Abschluss des Vertrags verhindert hat oder sich der Formmangel zumindest als eine Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht darstellt. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, so ist das Rechtsgeschäft nach Treu und Glauben trotz des Formmangels als gültig zu behandeln. Ebenso verhält es sich, wenn eine Vertragspartei sämtliche Vorteile aus einem nichtigen Vertrag gezogen hat. Auch dann ist es ihr nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen Formmangels zu berufen.

 
Wichtig

Rückabwicklung des "faktischen Arbeitsverhältnisses"

Ist von Nichtigkeit auszugehen, wurde das Arbeitsverhältnis jedoch in tatsächlicher Hinsicht schon für eine gewisse Zeit vollzogen (Arbeitnehmer hat tatsächlich gearbeitet/Arbeitgeber hat tatsächlich Entgelt gezahlt), dann...

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