Dr. Christian Schlottfeldt
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, etwa weil die Arbeitsvertragsparteien hierzu keine Regelung getroffen haben oder eine getroffene Vergütungsvereinbarung unwirksam ist, und sind die Parteien des Arbeitsvertrags nicht an einen Tarifvertrag gebunden, erfolgt die Lückenfüllung für den Vergütungsanspruch durch § 612 Abs. 2 BGB. Danach bemisst sich die Höhe der Vergütung nach der taxmäßigen Vergütung, in Ermangelung einer Taxe nach der üblichen Vergütung.
§ 612 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass sich die Arbeitsvertragsparteien zwar über die Entgeltlichkeit der Arbeit einig waren, d. h. eine Vergütung dem Grunde nach ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben oder dies nach § 612 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, jedoch eine Vereinbarung über die konkrete Höhe der Vergütung fehlt oder unwirksam ist. Die Unwirksamkeit einer Vergütungsabrede kann sich dabei u. a. aus § 134 BGB, § 138 BGB, § 4 TzBfG oder daraus ergeben, dass ein vom Arbeitgeber vorformulierter Ausschluss einer Vergütung etwa für Überstunden AGB-rechtlich gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam ist. § 612 Abs. 2 BGB ist auch einschlägig, wenn für Sonderleistungen wie quantitative oder qualitative Mehrleistungen, die über die reguläre Tätigkeit hinausgehen und mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten sind, eine Vergütungsabrede nicht getroffen wurde.
Allerdings fehlt Arbeitnehmern mit einem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig eine berechtigte Vergütungserwartung für Mehrarbeit. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt diese Einkommensgrenze überschreitet, gehört nach Auffassung des BAG zu den "Besserverdienern", die in erster Linie nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht nach der Ableistung eines bestimmten St...