Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn es zwar objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht gibt, aber keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung bestehen. Dann müssen betriebliche Regelungen erlassen werden, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz dient.
Da es sich bei § 5 ArbSchG um eine ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handelt, steht dem Betriebsrat insbesondere ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung zu. Die mit der Arbeit des Beschäftigten verbundenen möglichen Gefährdungen müssen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und im Hinblick auf ihre Schwere (Art und Umfang des möglichen Schadens) und das Risiko ihrer Realisierung (Eintrittswahrscheinlichkeit) bewertet werden.
Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Betriebsrat kann mitentscheiden, welches Verfahren zur Ermittlung der Gefährdungen eingesetzt wird, d. h. welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen und innerhalb welcher Zeiträume untersucht werden sollen.
Systematisch baut die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG auf § 5 ArbSchG auf. Welche Schutzmaßnahmen angemessen und geeignet sind, lässt sich erst beurteilen, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung das von der Arbeit für die Beschäftigten ausgehende Gefährdungspotenzial ...