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Arbeitsmittel / 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Der Arbeitgeber muss vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die sichere Verwendung ungeachtet der Witterungsverhältnisse stets gewährleistet ist.

Die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die Grundsätze der Ergonomie zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.

In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

  • den Arbeitsmitteln selbst (z. B. beim Einsatz einer Säge),
  • der Arbeitsumgebung (z. B. Absturzgefahr beim Mähen an einer Böschung) und
  • den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden (z. B. beim Löten eines Autotanks).

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  • die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
  • die sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeit...

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