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Arbeitslosengeld: Berücksichtigung einer Abfindung / 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigung

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3.2.1 Zeitlich begrenzter Ausschluss

Ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zeitlich begrenzt ausgeschlossen, ist von der Frist auszugehen, die ohne den Kündigungsausschluss maßgebend gewesen wäre. Diese Fallgestaltung betrifft in erster Linie Arbeitnehmer, denen ein besonderer Kündigungsschutz zusteht, wie Mitglieder des Betriebsrats, Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft[1] oder schwerbehinderte Menschen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ruhensregelung bei zeitlich begrenztem Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ein Arbeitgeber vereinbart mit einer schwangeren Arbeitnehmerin am 10.9.2023 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023 unter Zahlung einer Abfindung von 10.000 EUR. Die ordentliche Kündigung ist nach § 9 Abs. 1 MuSchG während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung zeitlich begrenzt ausgeschlossen. Die ohne den besonderen Kündigungsschutz einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt 6 Wochen zum Quartalsende. Diese Frist ist mit der Kündigung am 10.9.2023 zum 31.12.2023 eingehalten. Ein ggf. zum 1.1.2024 entstehender Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht.

[1] § 9 MuSchG.
[2] § 85 SGB IX.

3.2.2 Zeitlich unbegrenzter Ausschluss

Ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, ist eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten maßgeblich. Die Berechnung dieser fiktiven Kündigungsfrist bezieht sich nicht auf einen bestimmten Endtermin (Monats- oder Quartalsende).

 
Achtung

Keine rückwirkenden Änderungen zulasten der Arbeitslosenversicherung möglich

Die Kündigungsfrist von 18 Monaten ist auch dann maßgeblich, wenn die Tarifvertragsparteien im Nachhinein eine Wiederherstellung der ordentlichen Kündigung vereinbaren. Die Bundesagentur für Arbeit geht in derartigen Fällen davon aus, dass ...

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