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Arbeitslosengeld: Beendigung einer Beschäftigung und Spe ... / 2 Wichtige Gründe für eine Arbeitsaufgabe

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Wann ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe vorliegt, ist im Gesetz nicht bestimmt. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" ermöglicht es, einer Vielzahl von Sachverhalten, die die Beendigung einer Beschäftigung rechtfertigen können, Rechnung zu tragen. Die Entscheidungspraxis der Arbeitsverwaltung ist dabei maßgeblich durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung bestimmt.

Das Alter eines Arbeitnehmers, die Zusage einer Abfindung, der Erhalt des Arbeitsplatzes eines Kollegen bzw. eines jüngeren Arbeitnehmers oder der Wunsch, künftig nur in Teilzeit arbeiten zu wollen, stellen für sich allein genommen keinen wichtigen Grund für eine Arbeitsaufgabe dar.

Der wichtige Grund muss "objektiv" vorliegen, d. h. es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich auf diesen Grund beruft oder die Arbeitsaufgabe darauf stützt. Stellt sich beispielsweise im Zuge der Ermittlungen zum Eintritt einer Sperrzeit heraus, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht mehr in der Lage war (gewesen wäre) seine Beschäftigung weiterhin auszuüben, tritt ungeachtet der Beurteilung von vorgebrachten anderweitigen Gründen für die Arbeitsaufgabe keine Sperrzeit ein.

Ein wichtiger Grund wird nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig in folgenden Fällen anerkannt:

  • Die Arbeit verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen bindende arbeitsrechtliche Regelungen (z. B. Tarifvertrag) oder gegen die guten Sitten.
  • Die Entlohnung ist sittenwidrig; hiervon geht die Agentur für Arbeit aus, wenn das Entgelt mindestens 20 % unter dem tarifvertraglichen Entgelt oder der ortsüblichen Entlohnung bzw. die Vergütung unterhalb des gesetzlichen oder branchenspezifischen Mindestlohns liegt.
  • Der Arbeitgeber ist insolvent.
  • Der Arbeitnehmer steht unter erheblichem psychischen D...

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