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Arbeitsgerichte: Aufbau und Zuständigkeiten / 3.7 Verweisungszuständigkeit

Sandra Nakonz
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Ist das Arbeitsgericht nicht zuständig, ist der Rechtsstreit durch Beschluss von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Das verweisende Gericht hört von Amts wegen die Parteien an.

Ist ein richterlicher Hinweis wegen Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit erteilt worden oder hat die Beklagtenseite die örtliche Zuständigkeit gerügt, sollte ein Antrag auf Verweisung an das örtlich zuständige Gericht gestellt werden.

Auf diese Art wird verhindert, dass die Klage abgewiesen wird, weil sie unzulässig ist.

Das Gericht, an welches zu verweisen ist, sollte genau bezeichnet werden.

Der Kläger hat die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen, auch wenn er obsiegt.

Zweckmäßig kann es sein, die Verweisung hilfsweise zu beantragen. Dann ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen, aus welchem Grund das angerufene Gericht zuständig ist (siehe hierzu Arbeitshilfe: Verweisungsantrag an das örtlich zuständige Gericht).

Der Verweisungsbeschluss ist bindend (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 1 GVG). Das Gericht ist auch dann zuständig, wenn das verweisende Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hat (§ 17 Abs. 2 ZPO). Zweck der Bindungswirkung ist es, jeden Streit um die Zuständigkeit zu vermeiden. Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 281 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ergibt sich die Bindungswirkung auch aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 11 ZPO.

Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger bzw. Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen. Wählt dieser kein Gericht aus, verweist das angegangene Gericht an ein von ihm bestimmtes Gericht (§ 17a Abs. 2 Satz 2 GVG).

Haben sich in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte für zuständig erklärt, bestimmt zur Wahrung einer funktioniere...

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