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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / Lohnsteuer

Stefan Karsten Meyer
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1 Bedeutung des Arbeitslohns für die Entgeltabrechnung

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die durch den Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer wird als Lohnsteuer bezeichnet.[1]

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.[2] Er muss sie dann bei seinem Betriebsstättenfinanzamt anmelden und an dieses abführen.[3] Für den Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber daher die zutreffende Höhe des Arbeitslohns feststellen und auf dieser Grundlage die zutreffende Lohnsteuer ermitteln.[4]

Er haftet für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer.[5] Fehler bei der Bestimmung des Arbeitslohns können für den Arbeitgeber somit zu einem Haftungsrisiko führen.

[1] § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG. Das Lohnsteuerrecht ist in den §§ 38-42g EStG geregelt.
[2] § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG.
[3] § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG.
[4] §§ 39b-40b EStG.
[5] § 42d Abs. 1 EStG,

s. Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer und Beiträge.

2 Grundlagen des Arbeitslohns

Der Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer.[1] Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, richtet sich daher danach, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht. Der Begriff des Arbeitslohns ist somit der zentrale Begriff des Lohnsteuerrechts.

[1] § 38 Abs. 1 EStG.

2.1 Begriff des Arbeitslohns

Grundlage des Arbeitslohns sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu diesen gehören alle Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, z. B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen oder Tantiemen.[1]

Die Bezüge oder Vorteile gelten dann als "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers ...

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