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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / 2 Kein Arbeitsentgelt ohne Beschäftigungsverhältnis

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Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig von deren Form oder Bezeichnung.[1] Der weitgehende Begriff des Arbeitsentgelts führt dazu, dass ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und Beschäftigungsverhältnis schon dann anzunehmen ist, wenn eine Zuwendung nur aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Eine Zahlung ist dann Arbeitsentgelt, wenn sie ohne das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses nicht denkbar wäre.

[1] § 14 SGB IV.

2.1 Anbindung an das Steuerrecht

Damit eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

  • einmalige Einnahmen,
  • laufende Zulagen,
  • Zuschläge,
  • Zuschüsse oder
  • ähnliche Einnahmen,

die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, kein Arbeitsentgelt sind, wenn sie nicht steuerpflichtig sind.[1] Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen die steuerrechtlichen Grundsätze nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff übertragen werden können.

 
Hinweis

Absetzungsbeträge mindern Arbeitsentgelt nicht

Die in den ELStAM eingetragenen Absetzungsbeträge sowie sonstige Steuerfreibeträge mindern in aller Regel nicht das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Zu den Absetzungsbeträgen zählt z. B. der Freibetrag für erhöhte Werbungskosten/Sonderausgaben, zu den Steuerfreibeträgen z. B. der Altersfreibetrag.

[1] § 17 SGB IV.

2.2 Steuerfreie Bezüge sind kein Arbeitsentgelt

Zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte Beträge zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt, wenn sie lohnsteuerfrei sind.[1] Dies gilt allerdings nicht für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, pro Arbeitsstunde 25 EUR übersteigt.

Die Beiträge aus Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen werden in e...

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