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Arbeitnehmer und Selbstständige: Feststellung der Arbeit ... / 2 Beschäftigungen im Sinne der Sozialversicherung

André Fasel
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Beschäftigung ist im Sinne der Sozialversicherung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.[1] Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind danach:

  • eine Tätigkeit nach Weisungen und
  • eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Eine abhängige – und damit sozialversicherungspflichtige – Beschäftigung liegt somit vor, wenn die Beschäftigung unselbstständig ausgeübt wird.

Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in welchem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Art gegenüberstehen, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber in gewisser Abhängigkeit befindet und der Arbeitgeber seinerseits Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ausübt.

[1] § 7 Abs. 1 SGB IV.

2.1 Weisungsgebundenheit

Ein wesentliches Merkmal persönlicher Abhängigkeit ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, dem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenübersteht. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Arbeitgeber befugt ist, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen sowie arbeitsbegleitende Verhaltensregeln aufzustellen. Können einem Mitarbeiter fachliche Weisungen erteilt werden, so spricht dies in der Regel für eine persönlich abhängige Tätigkeit. Demgegenüber ist der Selbstständige nicht an Weisungen gebunden, er kann vielmehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen.

 
Wichtig

Weisungsabhängigkeit bei Selbstständigen

Zwar können auch Selbstständige in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein. So kann auch der Besteller beim Werkvertrag dem Werkunternehmer Weisungen erteilen. Hat der Weisungsberechtigte die Möglichkeit, während der Durchführung der Aufgabe Einfluss auf Ort, Zeit und Durchführung zu nehmen, schließt dies da...

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