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Arbeitgeberanteil / 1 Krankenversicherung

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1.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich die hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Bundesregierung schreibt einen für alle Krankenkassen einheitlichen allgemeinen Beitragssatz fest. Dieser beträgt 14,6 %. Somit ergeben sich sowohl ein Arbeitgeber- als auch ein Arbeitnehmeranteil von jeweils 7,3 %.

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen hier jeweils einen Anteil von 7,0 %.

Ist der Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse versichert, die einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag[1] erhebt, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen ebenfalls jeweils zur Hälfte zu tragen.

[1] § 242 SGB V.

1.2 Geringverdienergrenze für Auszubildende

Für einen Auszubildenden, dessen monatliches Entgelt 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag zu allen Sozialversicherungszweigen in voller Höhe allein.[1]

Der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung berechnet sich für diesen Personenkreis allerdings ausnahmsweise nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz (2026: 2,9 %; 2025: 2,5 %).

In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber ggf. auch den Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % für (über 23-jährige) kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung bzw. macht den Beitragsabschlag von jeweils 0,25 % für das 2. bis 5. Kind des Arbeitnehmers geltend. Eine andere Regelung gilt, wenn der Grenzwert von 325 EUR durch eine Einmalzahlung überschritten wird. In diesen Fällen gilt für die Auszubildenden und die Arbeitgeber für den 325 EUR überschreitenden Teil die reguläre Beitragslastverteilung. [2]

[1] § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV.
[2]

S. Geringverdiener.

1.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zu tragen, wenn die Besc...

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