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Anzeigepflichten des Arbeitgebers / 2 Massenentlassungen

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Hinweis

Mögliche Änderung der BAG-Rechtsprechung

Am 14.12.2023 hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Absicht mitgeteilt, seine bisherige Rechtsprechung zur Auswirkung unterlassener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen aufgeben zu wollen. Danach könnten Kündigungen zukünftig trotz unterbliebener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Die betreffenden Verfahren wurden zunächst ausgesetzt und der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts wurde angefragt, ob dieser an der bisherigen Rechtsauffassung weiterhin festhält.[1]

Bei Massenentlassungen hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten.[2] Örtlich zuständig ist die Agentur, in deren Zuständigkeitsbereich die sozioökonomischen Auswirkungen der Entlassungen eintreten. Dies wird (vgl. § 327 Abs. 4 SGB IV) regelmäßig der Ort sein, in welchem der betroffene Betrieb ansässig ist.[3]

Die Anzeige muss rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigungen, aber nach dem abgeschlossenen Anhörungsverfahren des Betriebsrats erfolgen.[4] Die Meldung der Arbeitnehmer als arbeitssuchend entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Anzeigepflicht.[5]

Erfasst werden auch "andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses". Dazu zählen Änderungskündigungen und Aufhebungsverträge; streitig ist, ob auch Arbeitnehmer erfasst werden, die in eine Transfergesellschaft wechseln.[6] Auf den jeweiligen Kündigungsgrund kommt es nicht an. Nicht einbezogen werden außerordentliche Kündigungen.[7]

Der Betrieb[8] muss mindestens 21 Arbeitnehmer beschäftigen.[9] Möglich ist die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung verbundener Konzernunternehmen, die den Entlassungen in einem der Unternehmen zustimmen muss.[10] Ausgenommen sind durch die Eigenart der Betriebe bedingte Entlassungen bei Saison- und Kampagnebetr...

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