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Massenentlassung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Arbeitgeber, der in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen will, muss dies vorher bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Anzeigepflicht ist abhängig von der Betriebsgröße und der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Vorschriften zur Massenentlassung sind in den §§ 17 ff. KSchG enthalten.

Arbeitsrecht

1 Anzeigepflichten

Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel

  • 21–59 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • 60–499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

entlässt.

Mit dem Ausdruck "in der Regel" wird von der Beschäftigtenzahl des Betriebs bei normaler Geschäftstätigkeit ausgegangen. Dabei kommt es nicht auf die Jahresdurchschnittszahl der Beschäftigten oder den tatsächlichen Stand zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung an. Zur Ermittlung der Zahl bedarf es vielmehr neben einem Rückblick auf die bisherige Entwicklung auch einer Einschätzung der wahrscheinlichen künftigen Personalentwicklung des Betriebs.

Der Begriff "Betrieb" ist im KSchG nicht näher bestimmt und daher entsprechend dem Zweck des Gesetzes europarechtskonform auszulegen. An welchen Betriebsbegriff bei der Berechnung der vorstehenden Schwellenwerte anzuknüpfen ist, ist abschließend bislang nicht geklärt. Unter Abkehr seiner früheren Bewertung knüpft das BAG nun nicht mehr an die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsstrukturen an, sondern nimmt eine eigenständige Kennzeichnung des Betriebsbegriffs für Massenentlassungen vor. In Übereinstimmung mit der Arbeitsweise der Bundesagentur für Arbeit sind demnach auch kleinere Teileinheiten als Betrieb i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG zu kennzeichnen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte in ihren Fachlichen Weisungen zu § 17 KSchG bereits deutlich gemacht, dass als Betrieb in Bezug auf § 17 Abs. 1 KSchG die organisatorische Einheit berücksichtigt werden müsse, der ein Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgabe angehöre. Eine entsprechende Einheit sei dauerhaft eingerichtet und erledige eine oder mehrere Aufgaben. Darüber hinaus sei ihr ein fester Bestandteil an Arbeitnehmern zugeteilt, sie verfüge über Betriebsmittel und habe eine Organisationsstruktur, einschließlich arbeitstechnischer Leitung. Die Rechtsunsicherheit ist damit allerdings nicht abschließend beseitigt. Die Kennzeichnung des Betriebsbegriffs i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG ist schlussendlich eine unionsrechtliche Frage; eine klarstellende Entscheidung des EuGH erfolgte bislang nicht.

[1]

[1] BAG, Urteil v. 21.1.2020, 1 AZR 149/19; BAG, Urteil v. 27.2.2020, 8 AZR 215/19.

2 Ermittlung des Schwellenwerts

Die Anzeigepflicht gilt nur für die Entlassung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer sind alle Personen, die im Rahmen eines abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für einen anderen nach dessen Weisung Leistung erbringen. Erfasst sind demnach alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, Auszubildende sonstige zu ihrer Ausbildung Tätige (z. B. Umschüler) und Volontäre. Dagegen gilt gemäß § 17 Abs. 5 KSchG der Massenentlassungsschutz nicht für Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer, vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personalgesellschaften, Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen[1], soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Ebenso nicht für Heimarbeiter, Handelsvertreter und andere arbeitnehmerähnliche Personen.

Über die Frage, ob und inwieweit Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind, herrscht Unsicherheit. Das BAG hatte den EuGH auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses um Vorabentscheidung gebeten. Nachdem das Verfahren beim BAG allerdings durch Rücknahme der Revision beendet wurde, hat sich der EuGH mit dieser Frage nicht mehr befasst.[2]

Fristlose Entlassungen aus wichtigem Grund werden bei der Berechnung der Zahlen nicht mitgerechnet. Sie bleiben möglich.[3] Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden[4], z. B. Kündigung durch Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Kündigungsabsicht einschließlich des vorgesehenen Kündigungstermins mitgeteilt hat oder auch die mit Aufhebungsverträgen bezweckten Massenentlassungen. Die Vorschriften über die Massenentlassung gelten auch für massenhafte Änderungskündigungen, wenn sie infolge Nichtannahme der angebotenen neuen Arbeitsbedingungen durch die Arbeitnehmer zu deren Entlassung führen.[5]

[1]

S. Leitende Angestellte.

[2] BAG, Beschluss v. 16.11.2017, 2 AZR 90/17 (A).
[3] § 17 Abs. 4 KSchG.
[4] § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
[5] BAG, Urteil v. 3.10.1963, 2 AZR 160/63.

3 Beteiligung des Betriebsrats

Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, so hat er dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen u...

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