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Anzeigepflichten des Arbeitgebers / 2 Anzeige unzutreffenden Lohnsteuereinbehalts

Manuel Ehret
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Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen, wenn er die Lohnsteuer nicht zutreffend einbehalten hat und er keine Korrektur durchführen möchte oder nicht durchführen kann.[1] Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber zu wenig oder zu viel Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn einbehalten hat.

Darüber hinaus sind fehlerhafte Lohnabrechnungen anzeigepflichtig, wenn eine nachträgliche Einbehaltung von Lohnsteuer nicht möglich ist, weil

  • dem Arbeitgeber ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf dieser Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückwirken oder
  • der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage dieser Bescheinigung zurückwirken oder
  • der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. weil inzwischen das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wurde) oder
  • der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat.

Anzuzeigen sind ferner die Fälle,

  • in denen die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Arbeitslohn übersteigt oder
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge bzw. Zuwendungen, z. B. Aktienoptionen der Muttergesellschaft, am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums nicht oder erkennbar unrichtig angibt.

Im Rahmen des ELStAM-Abrufs sind zwecks Haftung des Arbeitgebers die Rn. 130 bis 133 des BMF-Schreibens zu beachten.[2]

[1] § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG,

s. Unzutreffender Lohnsteuerabzug: Pflichten des Arbeitgebers.

[2] BMF, Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, BStBl I 2025, Rn. 64.

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