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Ansprüche aus betrieblicher Übung / 2.6 Öffentlicher Dienst

Dr. Peter H. M. Rambach
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Die dargestellten Grundsätze der betrieblichen Übung gelten nach der Rechtsprechung des BAG für die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nicht uneingeschränkt. Dort kann ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres aus der mehrmaligen Gewährung einer Vergünstigung auf einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers schließen. Das hat seinen Grund darin, dass die durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien und Verordnungen, vor allem durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebundenen öffentlichen Arbeitgeber anders als private Arbeitgeber gehalten sind, sich bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse an die Mindestbedingungen des Tarifrechts und der Haushaltsvorgaben zu halten. Im Zweifel gilt Normvollzug. Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist.[1] Eine abweichende langjährige Übung kann nur bei Vorliegen zusätzlicher besonderer Umstände als Bindungswille gewertet werden.

Der mangelnde Bindungswille gilt bei Zulagen[2] und sonstigen freiwilligen Leistungen[3], jedoch nicht bei der Grundvergütung. Bei einer jahrelangen Anpassung der Grundvergütung an die jeweilige Erhöhung der Beamtenbesoldung kann eine betriebliche Übung entstehen.[4]

Ist ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zum autonomen Erlass der für seine Mitarbeiter geltenden Regeln befugt und ist dieser nicht an Weisungen vorgesetzter Behörden oder Dienststellen gebunden, kann er sich gleichfalls nicht auf die genannten Einschränkungen berufen.[5]

Der Arbeitnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass eine Aufteilung der Arbeitszeit in Zeiten mit und ohne Anwesenheitspflicht ihn dazu berechtigt, auch in Zukunft einen Teil seiner Arbeitsleistung a...

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