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Anlage Kind (Kinderberücksichtigung) / 2.9 Kinderbetreuungskosten

Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
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Rz. 581

[Aufwendungen als Sonderausgaben → Zeilen 76–82]

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (Kinderbetreuungskosten) eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 EStG, sind ab dem Geburtsmonat bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres mit zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr je Kind abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dies gilt auch für die entsprechenden Aufwendungen für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten sowie für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Abs. 24a Satz 2 EStG; → Tz 553).

 

Rz. 582

Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für die Betreuung von Kindern im Kindergarten, in einer Tagesstätte oder Krippe, durch eine Tagesmutter und in Ganztagesstätten, ebenso Ausgaben für die Beschäftigung einer Person im Haushalt, soweit diese die Kinder betreut, sowie die Beaufsichtigung eines Kindes durch einen Babysitter. Die Aufwendungen für ein Au-pair umfassen regelmäßig Kinderbetreuung und Hausarbeiten. Ohne Nachweis der zeitlichen Umfänge der Tätigkeiten, kann von einem hälftigen Kostenanteil, der auf die Betreuung entfällt, ausgegangen werden.

Abzugsfähig sind auch Kosten für die Hausaufgabenbetreuung zuhause oder in der Schule, sowie für die (Nachmittags-)Betreuung in einem Internat, ebenso für die Unterbringung eines Kindes in einem zweisprachigen Kindergarten (BFH, Urteil v. 19.4.2012, III R 29/11, BFH/NV 2012 S. 1859).

 
Achtung

Unterkunftskosten im Internat als begünstigte Betreuungskosten

Unterbringungskosten – nicht jedoch Verpflegungskosten – in einem Internat gehören zu den...

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