Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, ob es eine Beschlusskompetenz gibt, eine technische Anlage stillzulegen.
Beschlusskompetenz
Bei der Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum nicht mehr zu benutzen, könnte es sich, jedenfalls in Bezug auf den Kfz-Waschplatz, um einen totalen Gebrauchsentzug handeln, der nach h. M. nicht beschlossen werden kann. Das AG meint, so liege es nicht, weil die Anlage in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht erwähnt werde. Das ist aber ein falscher Maßstab, da die Frage der technischen Gebäudeausstattung dort nicht zu regeln ist. Das "Ist" des Gebäudes, auf das jeder Wohnungseigentümer vertrauen darf, muss sich aus dem Zustand ergeben, der geschuldet war.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
In einer Stilllegung liegt keine bloße Verwaltung i. S. v. § 18 Abs. 1 WEG. Denn es ist kein Gegenstand der Verwaltung, das gemeinschaftliche Eigentum aufzugeben. Bei der Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum nicht mehr zu benutzen, z. B. einen Personenaufzug (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.11.2006, 5 W 104/06 NJOZ 2007, 1109), einen Müllschlucker (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 30.8.2004, 20 W 440/01, NZM 2004, 910) oder eine Heizungsanlage, handelt es sich jeweils um einen totalen Gebrauchsentzug und damit um eine Änderung der Grundlagen, was allen Wohnungseigentümern nach § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG zum Mitgebrauch zur Verfügung stehen soll.