1 Leitsatz
§ 48 Abs. 5 WEG ist entsprechend auf eine vor dem 1.12.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklage anzuwenden.
2 Normenkette
§ 48 Abs. 5 WEG
3 Das Problem
Von einem Sachverständigen vorgeschlagene und zur Abstimmung gestellte alternative Maßnahmen finden keine Mehrheit. Wohnungseigentümer K will es daher mit einer Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erreichen, dass der Vorschlag des Sachverständigen umgesetzt wird.
Das AG weist zwar die Anfechtungsklage ab. Nach § 21 Abs. 8 WEG a. F. ordnet es aber an, dass der Vorschlag des Sachverständigen umgesetzt wird. Dagegen richtet sich die Berufung der anderen Wohnungseigentümer. Fraglich ist, ob die Klage nach dem 1.12.2020 gegen die Wohnungseigentümer fortgeführt werden kann.
4 Die Entscheidung
Das LG bejaht diese Frage! Zwar habe die in § 21 Abs. 8 WEG a. F. geregelte Beschlussersetzungsklage erst mit Wirkung zum 1.12.2020 eine gesetzliche Ausgestaltung im 3. Teil des WEG erfahren. § 48 Abs. 5 WEG sei aber entsprechend anzuwenden. Diesem liege die Vorstellung zugrunde, dass Änderungen des Verfahrensrechts bereits anhängige Verfahren unberührt lassen, die Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften also auf den Ausgang eines bei Inkrafttreten der verfahrensrechtlichen Neuregelungen anhängigen Verfahrens keine Auswirkungen haben solle.
Die vom AG getroffenen Anordnungen seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne die von einem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung nicht allein mit der Begründung beiseiteschieben, mögliche weitere Auswirkungen der vorgeschlagenen Reparaturen auf andere Bauteile seien noch nicht hinreichend ermittelt und müssten noch aufgeklärt werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn lediglich eine allgemeine Befürchtung bestehe. Die die Räume begrenzende Kelleraußenwand werde au...