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Altersgerechte und barrierefreie Umbauten (ZertVerwV)

Josef Egle
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Thema "Altersgerechte und barrierefreie Umbauten" nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 4.7. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit G/1.

1 Begriffe

Der Anteil älterer Menschen in unserer Gesellschaft nimmt zu, zudem steigt die Lebenserwartung. Deshalb ist auch der Bedarf an altersgerechten und barrierefreien Wohnungen stark ansteigend. Altersgerechte und barrierefreie Wohnungen sind eine wichtige Voraussetzung, damit Menschen mit motorischen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen so lange wie möglich selbstbestimmt wohnen und leben können. Dabei sind die Begriffe altersgerecht und barrierefrei nicht deckungsgleich. Wird eine altersgerechte bzw. seniorengerechte Wohnung angeboten, so ist diese nicht automatisch barrierefrei. Wenn etwa eine barrierefreie Wohnung angeboten wird, ist sie nicht automatisch auch rollstuhlgerecht. Auf die Unterscheidung der Begriffe ist deshalb genau zu achten:

  • "Barrierefrei"

    Die Barrierefreiheit wird in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)[1] definiert: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, (...) wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig." Diese Definition gibt keine Hinweise auf bauliche Ausstattungen. Hierfür ist die DIN 18040–2[2] "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen" heranzuziehen. Wird eine Wohnung als barrierefrei bezeichnet, sind die Vorgaben und Voraussetzungen der DIN 18040–2 einzuhalten.

    Bezeichnungen wie "barrierearm", "barrierereduziert" oder "schwellenarm" sind nicht eindeutig definiert und ermöglichen deshalb sehr weit gestreut...

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