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Altersfreizeit / 1 Rechtliche Grundlagen und Ausgestaltung

Dr. Constanze Oberkirch
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Bei älteren Arbeitnehmern sinkt häufig die Belastbarkeit bei zunehmendem Alter. Damit einhergehend besteht ein gesteigertes Erholungsbedürfnis. Dem soll durch die Altersfreizeit Rechnung getragen werden.

Eine gesetzliche Grundlage für Altersfreizeit gibt es nicht.

 
Achtung

Abgrenzung zur Altersteilzeit

Die Altersfreizeit darf nicht mit der Altersteilzeit verwechselt werden. Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung, die im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt ist. Sie ermöglicht dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Da es keinen rechtlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt, ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig. Es sind verschiedene Modelle der Durchführung möglich.

Grundlage für eine Altersfreizeit können tarifliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Vereinbarungen sein.

In der Regel sehen Vereinbarungen zur Altersfreizeit vor, dass ältere Beschäftigte ihre Wochenstunden bei vollem Gehalt reduzieren können. Möglich ist auch, dem älteren Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.[1]

Häufig werden tarifliche Regelungen durch Betriebsvereinbarungen ergänzt. So kann beispielsweise eine Betriebsvereinbarung vorsehen, dass eine wöchentliche Altersfreizeit zu einem freien Arbeitstag zusammengefasst und alle 3 Wochen gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des BAG muss dabei in Fällen, bei denen der Anspruch auf betriebliche Altersfreizeit in einen Urlaubszeitraum fällt, für diesen Tag kein Urlaub genommen werden.[2] Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Altersfreizeittage bereits vor der Urlaubserteilung festgelegt waren und von Urlaubstagen umschlossen sind.

[1] BAG, Urteil v. 21.10.2014, 9 AZR 956/12.
[2] BAG, Urteil v. 25.1.2022, 9 AZR 230/21.

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