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Allgemeines zum Arbeitsgerichtsverfahren / 1.6 Öffentlichkeitsgrundsatz

Sandra Nakonz
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Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich öffentlich zu führen. Das gilt sowohl für die Güteverhandlung, die streitige Verhandlung und die Beweisaufnahme sowie für die Verkündung der Entscheidung.[1]

Der Grundsatz der Öffentlichkeit wird z. B. durch einen nicht vom Gesetz gedeckten, vom Gericht angeordneten Ausschluss oder eine Zugangsbeschränkung verletzt.

Bei Überfüllung des Gerichtssaals ist ein Verschließen der Tür oder die Vergabe von Eintrittskarten zulässig.

Nicht aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit kann ein Recht auf das Anfertigen von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts während der Verhandlung und während der Urteilsverkündung hergeleitet werden, die öffentlich vorgeführt werden sollen. Dies widerspricht dem Schutz der Person der Parteien und ist im Interesse der Wahrheitsfindung unzulässig.[2] Zulässig sind derartige Aufnahmen in der Verhandlungspause, vor und nach der Urteilsverkündung. Zulässig ist auch das Anfertigen von Zeichnungen. Das Anfertigen solcher Aufnahmen von einem der Verfahrensbeteiligten für eigene Zwecke bedarf jedoch der Zustimmung des Gerichts und der weiteren Beteiligten. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Funk, Fernsehen und andere Medien berichten, kann vom Gericht zugelassen werden. Eine Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Berichterstatter für Presse, Hörfunk, TV oder andere Medien kann zugelassen werden.[3]

Zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken können Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Urteilsverkündung zugelassen werden, wenn das Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die BRD ist.[4]

Im Gegensatz zum Zivilverfahren kann das Arbeitsgericht von ...

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