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Alkoholmissbrauch im Arbeitsschutzrecht / 6 Andere Suchtmittel

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Diese Ausführungen gelten grundsätzlich auch für den Missbrauch anderer Suchtmittel, wie z. B. anderer Drogen oder Medikamente. Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund sensibilisiert sein für jegliche Anzeichen einer Suchterkrankung bzw. (substanzbezogenes und -bedingtes) Suchtverhalten. Selbstverständlich insbesondere hinsichtlich solchem Verhalten, was unmittelbar und mittelbar zu Verstößen gegen den Arbeitsschutz und zu Sach- und vor allem Personenschäden führen kann.

Vor dem Hintergrund der teilweisen Legalisierung von Cannabis, werden weitere Problemfelder zu beachten sein.

Grundsätzlich können Arbeitgeber den Konsum von Cannabis, ähnlich wie bei Alkohol, während der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen untersagen. Problematisch wird vor allem die Handhabung, Gewichtung und anschließende Bewertung eines Nachweises des Konsums von Cannabis werden, da eine Konzentration von THC wesentlich länger in Blut und Urin nachweisbar ist, als dies bei Alkohol der Fall ist.

Abzuwarten bleibt demnach zunächst die einschlägige Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex.

 
Wichtig

Unterweisung

Im Rahmen geeigneter Unterweisungen sollte unbedingt immer auch auf die konzentrationsbeeinflussenden Wechselwirkungen von Alkohol (oder auch anderen Drogen) und Medikamenten hingewiesen werden!

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