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AGS 8+9/2020, Verfahrenswert in Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG

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FamGKG §§ 50, 51; VersAusglG §§ 33, 34

Leitsatz

Der Verfahrenswert in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG.

BGH, Beschl. v. 26.2.2020 – XII ZB 531/19

1 Aus den Gründen

…

3. Der Verfahrenswert beträgt 1.670,00 EUR.

Allerdings ist die Bemessung des Verfahrenswerts in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG umstritten.

a) Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Aussetzungsverfahren um ein Verfahren nach der Scheidung handle und die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FamGKG mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht zu erfolgen habe (OLG Frankfurt [2. FS] Beschl. v. 24.2.2011 – 2 UF 317/10, juris Rn 39; OLG Hamm FamRZ 2011, 815, 818 und FamRZ 2015, 954).

Nach a.A. ist der Verfahrenswert regelmäßig gem. § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG mit einem Betrag von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht festzusetzen, da es sich bei den Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zwar auch um Versorgungsausgleichsverfahren i.S.d. § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach der Scheidung handele (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972 [= AGS 2012, 354]; OLG Celle FamRZ 2012, 1812 [= AGS 2012, 537]; OLG Schleswig NJW-RR 2012, 327 [= AGS 2012, 37]; OLG Saarbrücken AGS 2012, 535; OLG Karlsruhe NZFam 2015, 368; OLG Koblenz AGS 2017, 283 und AGS 2018, 417).

Teilweise wird angenommen, dass es wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands gerechtfertigt sei, den Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln (OLG Saarbrücken AGS 2012, 535, 536 und FamRZ 2013, 148, 149; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775, 776) oder ihn an die Bewertung einer verglei...

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