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AGS 6/2018, Berücksichtigung außergerichtlich entstandener Anwaltsgebühren aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

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ZPO § 91; RVG VV Nr. 2300

Leitsatz

  1. Vorprozessual entstandene Anwaltsgebühren können ausnahmsweise dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn sie Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sind und die zu erstattenden Gebühren entweder beziffert sind oder ihre Höhe sich eindeutig anhand des Vergleichs bestimmen lässt (Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 26.2.2007 – 8 W 1/07).
  2. Nicht ausreichend ist die bloße Bestimmung einer Kostenquote, selbst wenn im Vergleich klargestellt ist, dass sie auch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren Anwendung finden soll.

OLG Bamberg, Beschl. v. 26.4.2018 – 4 W 41/18 

1 Aus den Gründen

In einem Rechtsstreit haben die Parteien vor dem LG folgenden Vergleich geschlossen:

 
Hinweis

"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 13.600,00 Euro zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung."

(...)

2. Von den Kosten des Rechtsstreits, den vorgerichtlichen Kosten der Klägerin und des Vergleichs tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin nicht Bestandteil der Ziffer 1 des Vergleichs sind."

Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs wurde vom LG auf 18.187,35 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entsprach der Höhe des eingeklagten Werklohns. Daneben hatte die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.412,00 EUR unter Ansatz einer 2,0-Gebühr aus einem Wert von 18.187,35 EUR geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die zuständige Rechtspflegerin des LG die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Den Ansatz der außergerichtlichen Kosten lehnte sie ab, da es sich nicht um eine im Streitverfahren entstandene Gebühr handele.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie verweist auf die im Verglei...

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