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AGS 4/2013, Anrechnung der Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren; Höhe der erstattungsfähigen Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren

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VwGO § 164 RVG §§ 14, 15a RVG VV Nr. 2301, Vorbem. 3 Abs. 4

Leitsatz

  1. Hat die Behörde die Kosten des Widerpsruchsverfahrens zu erstatten und werden diese zur Festsetzung angemeldet, muss die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden.
  2. War der Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren beauftragt, so ist im Widerspruchsverfahren die Geschäftsgebühr nur aus dem geringeren Rahmen der Nr. 2301 VV entstanden und kann auch nur insoweit bei der Festsetzung berücksichtigt werden.

Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.10.2012 – 5 E 42/12

1 Aus den Gründen

a) Die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Verwaltungsgerichtsverfahren gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV scheitert nicht daran, dass es sich bei der Vertretung des Klägers im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren jeweils durch seinen Prozessbevollmächtigten um verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 17 Nr. 1 RVG handelt. Denn Vorbem. 3 Abs. 4 VV stellt – schon vom Wortlaut her – nicht darauf ab, ob es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 RVG oder verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 17 RVG handelt, sondern darauf, ob Widerspruchs- und Gerichtsverfahren denselben Gegenstand haben, mithin im Wesentlichen denselben Streitgegenstand im prozessualen Sinne betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.12.2007 – 1 O 215/07, NVwZ-RR 2008, 501 f. m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens war die Anerkennung der streitigen Familienstiftung.

Die Auffassung des Klägers widerspräche zudem dem Zweck der Vorbem. 3 Abs. 4 VV. Dieser geht zum einen dahin, den mit dem Gegenstand bereits vorgerichtlich befassten Rechtsanwalt nicht wie einen Rechtsanwalt zu behandeln, der erstmals im Gericht...

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