RVG § 11
Leitsatz
Bei dem Einwand, den Rechtsanwälten keine Prozessvollmacht erteilt zu haben, handelt es sich um eine doppeltrelevante Tatsache, die auch in Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden kann.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.3.2009–9 WF 33/09
1 Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 bestellten sich die Rechtsanwälte X. in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren für den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 12.4.2007 legten sie das Mandat nieder. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner von den Rechtsanwälten Y. vertreten. Auf Antrag der Rechtsanwälte X. setzte das FamG die von dem Antragsgegner an die Rechtsanwälte X. zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR nebst Zinsen fest. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er die Rechtsanwälte X. nicht beauftragt habe, im Sorgerechtsverfahren tätig zu sein. Daraufhin legten die Rechtsanwälte X. eine Fotokopie der auf sie lautenden Vollmacht für das Sorgerechtsverfahren vor. Die Rechtspflegerin des FamG hat unter Hinweis auf die vorgelegte Prozessvollmacht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nach § 11 RVG i.V.m. § 104 ZPO zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
Bei dem Einwand des Antragsgegners, er habe den Rechtsanwälten X. keine Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren erteilt, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, also um eine Einwendung, die auch im Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entschieden werden kann.
Der Einwand ist indes nicht begründet. Die Rechtsanwälte X. haben die Kopie einer auf sie lautenden Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren vorgelegt, ...