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AGS 02/2024, Zeitschriften aktuell

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Rechtsanwalt Norbert Schneider, Ab- und Anrechnung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern, NJW-Spezial 2023, 667

Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstandes, erhöht sich nach Nr. 1008 VV die Geschäfts- oder die Verfahrensgebühr je weiteren Auftraggeber um den Gebührensatz von 0,3. Bei der Abrechnung ergeben sich mehrere Probleme, auf die Schneider in seinem Beitrag eingeht.

Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV gilt – wie eingangs erwähnt – auch für die Geschäftsgebühr. In Angelegenheiten, die weder umfangreich noch schwierig sind, kann der Rechtsanwalt nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV nur eine 1,3-Geschäftsgebühr berechnen. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass diese sog. Schwellengebühr jedoch nur für die anwaltliche Tätigkeit für einen Auftraggeber gelte. Bei mehreren Auftraggebern erhöhe sich auch die Schwellengebühr, bspw. bei drei Auftraggebern um den Gebührensatz von 0,6 auf 1,9. Dies war bisher umstritten und ist durch Abs. 4 der Anm. zu Nr. 1008 VV ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.

Keine Probleme bestehen bei der Abrechnung nach den Ausführungen des Autors, wenn die Angelegenheit für den Rechtsanwalt umfangreich oder schwierig war. Dann sei bspw. von der Mittelgebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 auszugehen, die sich bei einem weiteren Auftraggeber auf 1,8 erhöhe.

In anderen Fällen ist die Berechnung der Erhöhung nach den Ausführungen des Autors jedoch nicht zweifelsfrei. Nach einer Auffassung sei der Mindestsatz und der Höchstsatz der Geschäftsgebühr jeweils um den Satz von 0,3 anzuheben. Dies habe zur Folge, dass sich bei zwei Aufraggebern ein Gebührenrahmen von 0,8 bis 2,8 ergebe, was auch zu einer um den Satz von 0,3 erhöhten Mittelgebühr von 1,8 führe. Demgegenüber berechnet die...

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