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AGB: Grundlagen zu Formulararbeitsverträgen / 4.3 Möglichkeiten der "Reparatur" unwirksamer Vertragsklauseln

Dr. Nina Springer, Dr. Adrian Löser
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Stellt sich hingegen heraus, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, den Arbeitsvertrag nachträglich so zu gestalten, dass er einen wirksamen Regelungsinhalt erhält. Die praktische Notwendigkeit besteht vor allem deshalb, weil aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 Abs. 2 BGB (s. o.), die unwirksame AGB nicht auf ein rechtlich zulässiges Maß zurückgeführt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Unwirksamer Rückzahlungsvorbehalt und Möglichkeiten der Vertragsanpassung

In einem Formulararbeitsvertrag ist ein unwirksamer Rückzahlungsvorbehalt vereinbart. Ohne Anpassung des Vertrags mit dem Ziel eines wirksamen Rückzahlungsvorbehalts gilt gar kein Rückzahlungsvorbehalt, obwohl in bestimmten zeitlichen Grenzen Rückzahlungsvorbehalte durchaus zulässig sind.

Folgende Möglichkeiten der Vertragsanpassung sind zu diskutieren:

  • Eine Änderungskündigung – sie scheidet nach überwiegender Auffassung aus, da es an einem betrieblichen Änderungskündigungsgrund fehlt, zumal es der Arbeitgeber war, der eine gesetzeswidrige Klausel verwendet hat.
  • Einvernehmlicher Änderungsvertrag – dieser setzt natürlich die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus und auch dieser Vertrag unterliegt wieder der AGB-Kontrolle. Erreichen lässt sich das ggf. im Zusammenhang mit allgemeinen Vertragsumgestaltungen, z. B. anlässlich einer neuen Aufgabe, Beförderung oder Vergütungserhöhung.

Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass der Arbeitgeber nur eingeschränkt rechtliche Möglichkeiten hat, Fehler in der Vertragsgestaltung zu reparieren, sondern auf sein Verhandlungsgeschick angewiesen ist.

Das gilt auch bei vertraglichen Einheitsregelungen (d. h. gleiche einzelvertragliche Regelungen, die der Arbeitgeber mit allen oder mit einer Vielza...

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