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Abwasserbeseitigung / 4.3 Sonderfall Abwasseraufbereitung

Hans-Albert Wegner †
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Anders als in Kap. 4.2 ist die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn es dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht darum geht, sein häusliches Abwasser mithilfe einer Kleinkläranlage zu entsorgen, sondern er diese Anlage dazu nutzt, sein Abwasser zu reinigen und als Brauchwasser weiter zu verwenden, um es danach in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Es handelt sich also um einen Fall des Abwasser-Recycling bzw. "Water Reuse".

 
Praxis-Beispiel

Abwasser-Recycling

Um die Kosten für seinen Frischwasserbezug zu senken, betreibt ein anschluss- und benutzungspflichtiger Grundstückseigentümer im Keller seines Hauses eine Kleinkläranlage. Das auf dem Wohngrundstück bezogene Frischwasser wird, nachdem es durch den häuslichen Gebrauch zu Abwasser geworden ist, in der Anlage wieder aufbereitet, danach zur Toilettenspülung weiter verwendet und gelangt dann neben dem neu entstandenen häuslichen Abwasser wieder in die Kleinkläranlage. Soweit das in der Anlage vorgereinigte Abwasser überschüssig ist, wird es mittels eines Überlaufs in die öffentliche Kanalisation eingeleitet.

Hierzu meinen die Gerichte, dass die Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang zwar die Pflicht begründen, anfallendes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Diese Vorschriften sagen aber nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem das Abwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden muss. Insbesondere schreiben sie nicht vor, dass Abwasser vor dem Einleiten in die öffentliche Kanalisation nicht aufbereitet und zunächst einer zusätzlichen Verwendung zugeführt werden darf.[1]

[1] So OVG Lüneburg, Urteil v. 18.9.2003, 9 L C 540/02, NVwZ-RR 2004, 251; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil v. 22.6.2011, 2 L 261/06, NVwZ-RR 2011, 891.

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