Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
Unterscheidung ist wichtig
Bei Maßnahmen an Gebäuden muss man sauber zwischen Instandhaltung, Modernisierung und bloßen Schönheitsreparaturen unterscheiden. Diese Differenzierung ist kein akademisches Problem, sondern entscheidet darüber, ob sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder ob Herstellungskosten vorliegen, die nur über die Abschreibung verteilt berücksichtigt werden können.
1.1 Begriff der Instandhaltungsmaßnahmen
Erhalt des Zustands
Instandhaltungsmaßnahmen dienen der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands eines Gebäudes. Sie sollen Mängel beseitigen, die durch Abnutzung, Alterung oder Witterung entstanden sind. Klassische Fälle sind die Reparatur eines undichten Dachs, der Austausch einzelner schadhafter Fenster oder die Erneuerung einer defekten Heizungssteuerung.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) betont, dass es für die Einordnung nicht auf die Höhe der Aufwendungen ankommt, sondern auf deren Funktion. Auch eine kostenintensive Maßnahme kann Instandhaltung sein, wenn sie lediglich den bisherigen Zustand wiederherstellt. Das ist wichtig, weil die Finanzverwaltung früher bei hohen Beträgen schnell zu Herstellungskosten tendierte. Diese schematische Betrachtung ist nicht zulässig.
Tausch der Heizungsanlage
A besitzt ein vermietetes Mehrfamilienhaus aus den 1980er Jahren. Die Heizungsanlage fällt nach 30 Jahren aus und wird durch eine neue Gasbrennwerttherme ersetzt. Auch wenn die neue Anlage effizienter arbeitet, liegt regelmäßig eine Instandhaltungsmaßnahme vor, wenn lediglich eine technisch überholte Anlage durch eine zeitgemäße ersetzt wird. Es handelt sich um die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, nicht um eine Erweiterung.
1.2 Begriff der Modernisierungsmaßnahmen
Verbesserung des Gebrauchswerts
Modernisierungen gehen über die bloße Substanzerhaltung hinaus. Sie verbessern den Gebrauchswert oder passen das Gebäude ...