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Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Lohnsteuer

Danina Krauß
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1 Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Steuerpflichtige Abfindungszahlungen in der Privatwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert werden.[1] Abfindungen sind Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zulässig ist, wenn es sich hierbei zudem um außerordentliche Einkünfte handelt. Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung steuerpflichtiger Abfindungen nach der Fünftelregelung ist also, dass es sich um eine Entschädigung und um außerordentliche Einkünfte[2] handelt.

Grundsätzlich erfüllen Abfindungen aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Entschädigung. Dies setzt voraus, dass an Stelle der bisher dienstrechtlich geschuldeten Leistung eine Leistung tritt, die auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruht. Zudem muss der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst worden sein. Alternativ muss der Arbeitnehmer unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Zahlungen, die aus Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt resultieren (z. B. Überstunden, Resturlaub), stellen auch bei nachträglicher Zahlung keine Abfindung, sondern regulären Arbeitslohn dar.[3]

Steuerermäßigung auch bei einvernehmlicher Auflösung

Im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre dies der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.[4]

Steuerermäßigung auch für Sprinterklausel

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