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A / 23 Absprachen/Verständigung, Verfahren, Allgemeines [Rdn 263]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für das Zustandekommen und das Verfahren einer Verständigung sieht die StPO ein in §§ 257b, 257c enthaltenes Regelungsgefüge vor.
2. § 257c richtet sich zunächst an das Gericht. Gemeint ist damit die Gesamtheit der Berufsrichter und Schöffen.
3. In § 257c Abs. 3 ist das eigentliche Verfahren über eine (bindende) Verständigung geregelt. Dieses sieht mehrere Schritte vor.
4. Im ersten Schritt gibt das Gericht nach § 257c Abs. 3 S. 1 zunächst bekannt, welchen Inhalt die Verständigung nach seiner Auffassung haben könnte.
5. Im zweiten Schritt erhalten nach der Bekanntgabe des möglichen Inhalts der Verständigung die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu Stellungnahme.
6. Im dritten Schritt müssen Angeklagter und StA den Vorstellungen des Gerichts zustimmen.
7. Nach § 257c Abs. 5 ist der Angeklagte vor Zustandekommen der Verständigung, und zwar in Zusammenhang mit dem Vorschlag des Gerichts über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem Ergebnis der Verständigung, zu belehren.
8. Nach § 273 Abs. 1a muss das Protokoll der Hauptverhandlung den wesentlichen Ablauf, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung wiedergeben.
9. In § 302 Abs. 1 S. 2 ist ausdrücklich die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts für den Fall bestimmt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist.
10. Für die Ausführungen/Feststellungen in dem auf einer Verständigung beruhenden Urteil gelten keine Besonderheiten. Diese sind an § 267 zu messen.
 

Rdn 264

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 198.

 

Rdn 265

1. Für das Zustandekommen und das Verfahren einer Verständigung sieht die StPO ein in §§ 257b, 257c enthaltenes Regelungsgefüge vor. Dazu gilt allgemein:

 

Rdn 266

a) Zentrale Vorschrift de...

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