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A / 22 Absprachen/Verständigung, Inhalt [Rdn 232]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Inhaltlich kann sich das Gericht nach § 257c Abs. 1 S. 1. mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang des Verfahrens und das Ergebnis des Verfahrens verständigen.
2. § 257c Abs. 1 S. 2 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aufklärungspflicht des Gerichts, aus § 244 Abs. 2 "unberührt" bleibt.
3. § 257c Abs. 1 definiert nicht, was begrifflich unter einer "Verständigung" zu verstehen ist.
4. In § 257c Abs. 2 ist im Einzelnen festgelegt, was Gegenstand einer Verständigung sein kann und was nicht.
5. Nicht zugesagt werden darf vom Gericht eine bestimmte Punktstrafe. Umstr. ist i.Ü., ob nach § 257c Abs. 3 das Gericht zwingend auch einen Strafrahmen anzugeben hat oder ob die isolierte Angabe einer Strafober- oder Strafuntergrenze ausreicht.
6. Nach § 257c Abs. 2 S. 1 kann auch das "Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten" Gegenstand einer Verständigung sein. Darunter fallen grds. auch Vereinbarungen über Beweiserhebung und Maßnahmen der StA.
7. Nach § 257c Abs. 2 S. 2 soll Gegenstand jeder Verständigung ein Geständnis sein.
8. § 257c Abs. 2 S. 3 bestimmt, was Inhalt und was nicht Inhalt einer Verständigung sein kann.
9. Rechtsprechungsübersicht zum zulässigen/nicht zulässigen Inhalt einer Verständigung.
 

Rdn 233

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 198.

 

Rdn 234

1. Inhaltlich kann sich das Gericht nach § 257c Abs. 1 S. 1. mit den Verfahrensbeteiligten (→ Absprachen/Verständigung, Beteiligte, Teil A Rdn 219) über den weiteren Fortgang des Verfahrens und das Ergebnis des Verfahrens verständigen (zum Inhalt Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2628; zum Begriff "Verständigung" Teil A Rdn 237). Obwohl das Gesetz kumulativ formuliert, kann m.E. eine Absprache auch nur über den weiteren Fortgang des ...

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