Gundel Baumgärtel
, Mareike Späth
Rz. 66
§ 32 RVG Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Rz. 67
Waren Sie im gerichtlichen Verfahren tätig, erfolgt häufig durch das Gericht nach Abschluss des Verfahrens eine Wertfestsetzung. Das Gericht beschließt:
"Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt".
Diese Wertfestsetzung ist für den Gegenstandswert maßgebend (s. Rdn 20).
Rz. 68
Nicht immer aber entspricht der Wert des gerichtlichen Verfahrens auch dem Wert, den die anwaltliche Tätigkeit hatte. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn bei einem vor- bzw. außergerichtlichen Vergleich der Prozess- und der Vergleichsgegenstand nicht übereinstimmen. In diesem Fall ist der Wert nach § 33 RVG zu bestimmen.
Rz. 69
In einigen Akten kann es auch sein, dass Sie nach Lektüre der Akte immer noch keine Vorstellung davon haben, wie der Wert zu bestimmen ist (insbes. bei gerichtlichen Verfahren). In diesen Fällen ist ein Antrag auf "Streitwertfestsetzung" an das Gericht hilfreich.
Rz. 70
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Muster 9.1: Antrag auf Festsetzung des Streitwerts zum Zwecke der Vergütungsberechnung
_________________________ Gericht
(das Gericht, das zuletzt über die Sache entschieden hat)
In Sachen
_________________________ ./. _________________________
Az.:
wird aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG beantragt,
den Streitwert zum Zwecke der anwaltlichen Vergütungsberechnung auf _________________________ EUR festzusetzen.
Begründu...