Björn Retzlaff
, Alexander Madorski
Rz. 50
Für die Frage, ob eine Streitverkündung Interventionswirkung im Folgeprozess entfaltet, ist danach zu unterscheiden, ob der Streitverkündete einer der Parteien beigetreten ist oder nicht. Ist der Beitritt erfolgt, so ist die Zulässigkeit der Streitverkündung im Folgeprozess nicht mehr zu prüfen. Die Interventionswirkung gem. §§ 74, 68 ZPO greift nur dann nicht ein, wenn die Nebenintervention nach § 71 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Tritt der Streitverkündeter hingegen nicht bei, setzt die Interventionswirkung im Folgeprozess nur dann ein, wenn die Streitverkündung zulässig war. Die Zulässigkeit der Streitverkündung wird dazu im Folgeprozess geprüft.
Das gilt allerdings nicht für die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung. Hierfür ist eine zulässige Streitverkündung auch dann erforderlich, wenn der Streitverkündete dem Rechtsstreit beigetreten ist.
Rz. 51
Der Streitverkündete wird wie der Nebenintervenient im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen hat, unrichtig entschieden sei. Er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht worden sind, §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO.
Rz. 52
Es muss ein rechtskräftiges Sachurteil zum Nachteil der unterstützten Partei vorliegen. Einem Vergleich oder einem Prozessurteil kommt hingegen keine Interventionswirkung zu. Soll der Pr...