Rz. 18
Das gerichtliche Mahnverfahren stellt, wenn kein Widerspruch eingelegt wird, den schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Titulierung dar. Dieser Weg wird eingeschlagen, wenn mit Widerstand des Schuldners nicht zu rechnen ist. Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Wohnanlage (→ § 13 Rdn 12), außer wenn es – wie üblich – aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen ein zentrales Mahngericht gibt. Das Ausfüllen des Online-Mahnantrags (online-mahnantrag.de) bereitet mitunter Schwierigkeiten, weshalb nachfolgend eine Hilfestellung gegeben wird. Die Stichworte entsprechen – beispielhaft anhand der Hausgeldforderungen im Fall des Klagemusters (→ § 9 Rdn 27) – den "8 Schritten", die auf dem amtlichen Online-Formular zu durchlaufen und auszufüllen sind. Nicht erklärungsbedürftige Punkte (z.B. Angaben zum Prozessbevollmächtigten oder zum Antragsgegner) werden nicht aufgeführt.
Rz. 19
Antragsteller. Sonstige; WEG. Der gesondert anzugebende Name der WEG ist identisch mit der Adresse, muss aber – weil vom Formular so gefordert – gesondert eingegeben werden.
Rz. 20
Gesetzlicher Vertreter. Hier ist der Verwalter bzw. die Verwaltungsgesellschaft einzutragen.
Rz. 21
Hauptforderung(en). Die Bezeichnung der Forderung kann problematisch sein, wenn sie sich aus mehreren Teilbeträgen für verschiedene Zeiträume zusammensetzt (Rückstände aus mehreren Jahresabrechnungen, Sonderumlagen, laufendes Hausgeld, sonstige Forderungen) und Teilzahlungen des Schuldners zu berücksichtigen sind. Obwohl i.d.R. für jeden Monat Verzugszinsen anfallen, empfiehlt es sich in solchen Fällen wegen des damit verbundenen Aufwands nicht, die Ansprüche separat je Monat aufzuführen. Damit der Schuldner weiß, wie sich die Forderungen zusammensetzen, kann auf eine (ihm bereits vorliegende) Mahnung oder auf ein (ihm n...