Cordula Schah-Sedi
, Michel Schah-Sedi
Rz. 25
Aufgrund der, insbesondere bei Personengroßschäden, häufig langfristig auftretenden Schadensverläufe wird das in § 109 VVG verankerte Grundprinzip durch § 107 VVG für Rentenforderungen ergänzt. Diese Forderungen sollen den Geschädigten grundsätzlich eine langfristige unfallbedingt notwendige finanzielle Absicherung gewährleisten.
Im Gegensatz zu den Kapitalforderungen werden demnach nicht die nominellen Rentenaufwendungen auf die Deckungssumme angerechnet, sondern "lediglich" deren Barwerte (BGH VersR 2006, 1679, 1680).
Rz. 26
Eine wesentliche Voraussetzung, um Rentenforderungen mit Kapitalforderungen vergleichbar zu machen und eine gerechte Verteilung zu ermöglichen, ist deren Kapitalisierung (Ermittlung des Barwertes der Rentenforderung). Die Kapitalisierung dieser Ansprüche soll eine einheitliche Bewertungsgrundlage für die Verteilung der Deckungssumme schaffen. Diese Bewertungsgrundlage verhindert die bevorzugte Behandlung spezifischer Ansprüche und trägt zur Transparenz innerhalb des Verfahrens bei. Insbesondere ermöglicht die Kapitalisierung eine gleichwertige Verrechnung von Rentenzahlungen mit einmaligen Kapitalforderungen.
Die Rentenbarwerte sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus ex-ante-Sicht zu ermitteln. Für die Berechnung der Rentenbarwerte sind insbesondere Faktoren wie die Laufzeit der Renten, die Lebenserwartung der Geschädigten, das Geschlecht und die gesundheitliche Prognose der Geschädigten einzubeziehen. Insbesondere ist zudem der wirtschaftliche Vorteil (mögliche Zinsgewinne auf die Zahlungen) durch die sogenannte Abzinsung zu berücksichtigen.
Praxistipp
Eine detaillierte Darstellung der Kapitalisierung von Rentenansprüchen und der Ermittlung von Rentenbarwerten findet sich unter § 7 Bezifferung der Ansprüche und Kapitalisierung.
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