Prof. Dr. Thomas Reich
, Prof. Dr. Ulrich Voß
Rz. 101
Nach § 5 Abs. 1 ErbStG bleibt bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben, bei Beendigung des Güterstandes durch Tod ein Betrag in Höhe des fiktiv bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs steuerfrei, nämlich in Höhe des Betrags, der als Zugewinnausgleich geltend gemacht werden könnte, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch ausgelöst und geltend gemacht worden wäre. Die Regelung des § 5 ErbStG wirkt wie ein Freibetrag und führt zu einer erheblichen Steuerentlastung, wenn der zuerst verstorbene Ehegatte einen hohen Zugewinn erzielt hatte und der überlebende Ehegatte (Mit-)Erbe wird.
Beispiel:
Die Eheleute E und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beide hatten kein Anfangsvermögen. Als E überraschend stirbt, hat E ein Endvermögen von 10 Mio. EUR, F hat nichts. F ist als Alleinerbin eingesetzt. Die Hälfte des Erwerbs in Höhe von 5 Mio. EUR bleibt als fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei. Erbschaftsteuerpflichtig ist nach Abzug der allgemeinen und besonderen Freibeträge nur der von den anderen 5 Mio. EUR verbleibende Betrag.
Rz. 102
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Regelung, die auf das nationale deutsche Güterrecht abstellt, ist bei Erbfällen mit Auslandsbezug zu untersuchen, ob die Entlastung auch in Anspruch genommen werden kann, wenn ein ausländisches Erb- oder Ehegüterstatut zur Anwendung kommt. Aus dem Umstand, dass im Gesetzeswortlaut des § 5 ErbStG auf die nationalen Regeln des deutschen BGB Bezug genommen wird, kann sich ebenso wenig wie bei der Frage der Steuerpflicht nach § 3 ErbStG eine Einschränkung ergeben. Unterliegen alle Erwerbe von Todes wegen, also auch die nach ausländischem Erbrecht zu beurteilenden, der inländischen Erbschaftsteuer, muss auch die ...