Frank-Michael Goebel
, Dr. Jochen Schatz
1 Anwaltsvergütung
A. Einleitung
Rz. 1
Auch ein Rechtsanwalt kann als Schuldner in Betracht kommen. Der Rechtsanwalt erzielt grundsätzlich kein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen), sondern Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, seien sie gesetzlich oder vereinbart. Von daher sind Besonderheiten zu beachten, die sich zum einen aus der Drittschuldnerstellung (Staatskasse oder Mandant) und zum anderen aus der Verschwiegenheitspflicht ergeben. Es muss zunächst geklärt werden, wer Schuldner ist. Ist dies die Staatskasse, kann auch der "normale" Gläubiger auf die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts zugreifen. Ist dies eine Privatperson, ist zu prüfen, ob der Gläubiger Rechtsanwalt ist oder nicht. Danach richten sich die Möglichkeiten der Pfändung.
Rz. 2
Zu empfehlen ist bei einem Rechtsanwalt stets auch die Kontenpfändung – zumindest auch als Druckmittel und im Hinblick auf mögliche Treuhand- und Anderkonten (vgl. im Einzelnen: § 8 – Banken).
B. Rechtliche Grundlagen
Rz. 3
Ist der Schuldner Rechtsanwalt, dann muss im Hinblick auf die Pfändbarkeit der Vergütung unterschieden werden:
| ▪ |
Beruht der Vergütungsanspruch auf einem Anwaltsvertrag oder |
| ▪ |
auf einer gerichtlichen Entscheidung (Beiordnung als Pflichtverteidiger oder im Rahmen von Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe). |
I. Anwaltsvergütung aus Bundes- oder Landeskasse
Rz. 4
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO bzw. § 11a ArbGG) oder des nach den entsprechenden Bestimmungen anderer Verfahrensgesetze beigeordneten Rechtsanwalts und des Pflichtverteidigers sowie die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe sind als Geldforderung pfändbar. Drittschuldner ist die nach den einschlägigen Bundes- oder Landesvorschriften zur Vertretung des Fiskus eingesetzte Behörde. Die Pfändung ist nur zulässig nach Beiordnung oder Gewährung vo...