Rz. 33
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG), sowie in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV, die nach Betragsrahmengebühren abgerechnet werden, richten sich die Gebühren nach Nrn. 2102, 2103 VV. Soweit allerdings in Straf- und Bußgeldsachen nach Wert abgerechnet wird (Nrn. 4142, 4143 ff., 5116 VV), gelten die Nrn. 2100, 2101 VV.
1. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Rz. 34
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels entsteht nach Nr. 2102 VV eine Gebühr in Höhe von 36,00 EUR bis 384,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 210,00 EUR.
Beispiel 15: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen. Er rät von der Durchführung ab. Das Rechtsmittel wird nicht eingelegt.
| 1. |
Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV |
|
210,00 EUR |
| 2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
| |
Zwischensumme |
230,00 EUR |
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| 3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
43,70 EUR |
| Gesamt |
|
273,70 EUR |
Rz. 35
Auch hier ist bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV zu erhöhen, und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber. Auf eine gemeinsame Beteiligung an demselben Gegenstand kommt es hier – im Gegensatz zu den Wertgebühren – nicht an.
Beispiel 16: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von den beiden unterlegenen Klägern beauftragt, die Aussicht einer Revis...