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§ 7 Die GmbH im internationalen Steuerrecht / b) Tatbestandsvoraussetzungen

Klaus von Brocke , Dr. Stefan Müller
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Rz. 28

▪ Gewinnausschüttungen (nicht aus Liquidation) einer Tochtergesellschaft an ihre im anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft (bzw. an deren Betriebsstätte).
▪ Beide Gesellschaften weisen eine im Anhang zur Richtlinie genannte Rechtsform auf und
▪ unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (gem. Art. 2b und 2c der Richtlinie).
▪ Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft von 10 %.[39]
 

Rz. 29

Günstigere DBA-rechtliche Regelungen werden gem. Art. 7 Abs. 2 von der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht berührt und bleiben damit weiterhin anwendbar.

[39] Bis 31.12.2004: 25 %ige Beteiligung erforderlich. Nach Art. 1 Nr. 3a der Änderungsrichtlinie (2003/123/EG) wurde die erforderliche Mindestbeteiligung zum 1.1.2007 auf 15 % und zum 1.1.2009 auf 10 % gesenkt.

aa) Umsetzung der Richtlinie

 

Rz. 30

Die Mutter-Tochter-Richtlinie musste bis spätestens 1.1.1992 in allen Mitgliedstaaten der Union in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies durch § 8b KStG und § 43b EStG sowie § 50d Abs. 3 EStG geschehen.

bb) Folgen nicht fristgerechter/unvollständiger Umsetzung der Richtlinie

 

Rz. 31

Soweit die Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht fristgerecht oder nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt wird oder umgesetzt worden ist, stellte sich die Frage nach der direkten Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Die Rechtsprechung hat für die Mutter-Tochter-Richtlinie bestätigt, dass diese bezüglich der Regelungen, die hinreichend klar und präzise sind und keinen weiteren Ermessenspielraum für den Gesetzgeber zulassen, unmittelbare Wirkung entfaltet. Eine Gesellschaft kann sich insoweit direkt auf die Mutter-Tochter-Richtlinie berufen, wenn das jeweilige nationale Recht davon abweichende Regelungen enthält. Bezogen auf das deutsche Recht hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen Denkavit/VITIC/V...

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