§ 22 Nr. 5 ist ein "Auffangbecken" für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung).
Die Beiträge zu solchen Altersvorsorgeprodukten werden steuerlich in der Einzahlungsphase begünstigt: z. B. durch Zulage, Sonderausgabenabzug (§ 10a) oder Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge (§ 3 Nr. 63 u. Nr. 63a).
In der Auszahlungsphase sind die Leistungen in voller Höhe als stpfl. Einnahmen anzusetzen, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die in der Einzahlungsphase begünstigt wurden (§ 22 Nr. 5 Satz 1). Es gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1).
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (§ 82 Abs. 1) sind nach § 22 Nr. 5 Satz 1 in voller Höhe zu erfassen, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug (§ 10a) gefördert wurden (sog. Riester-Rente).
Eine Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 erfolgt auch bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), soweit die Leistungen auf steuerfreien Beiträgen und Zulagen beruht (Umkehrschluss aus § 22 Nr. 5 Satz 2).
Auch ein Sterbegeld aus einer Pensionskasse (betriebliche Altersversorgung) ist als einmalige Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 zu erfassen, soweit es auf steuerfreien Beiträgen beruht. Dies gilt selbst dann, wenn es an die Erben ausbezahlt wird. In diesem Falle ist es von den Erben entsprechend der Erbquote anteilig bei jedem nach § 22 Nr. 5 Satz 1 anzusetzen (BFH vom 05.11.2019, X R 38/18, BFH/NV 2020, 673).
Soweit die Leistungen auf Beiträgen des Stpfl. resultieren, die dieser aus versteuertem Einkommen geleistet hat, ist § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a oder § 20 Abs. 1 Nr. 6 anwendbar (§ 22 Nr. 5 Satz 2). Die FinVerw hat hierzu ein umfangreiches BMF-Sch...