Rz. 140
Mit Art. 20 DSGVO ist ein, dem Datenschutzrecht bislang gänzlich unbekanntes, neues Betroffenenrecht geschaffen worden, das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Zitat
"Die Übertragbarkeit personenbezogener Daten soll das reibungslose Funktionieren sowohl des Binnenmarktes als auch des Internets und seiner charakteristischen Offenheit und Interkonnektivität erleichtern."
Zitat
"Ziel des neuen Rechts auf Datenübertragbarkeit ist es, die betroffenen Personen mit Befugnissen in Bezug auf ihre eigenen personenbezogenen Daten auszustatten, indem es ihnen ermöglicht wird, Daten problemlos von einer IT-Umgebung in eine andere zu verschieben, zu kopieren oder zu übertragen."
Rz. 141
Obgleich die Einführung der in Art. 20 DSGVO normierten Rechtsstellung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht unumstritten war, war doch recht frühzeitig seine enorme gesamtgesellschaftliche Bedeutung, insbesondere auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten, erkannt und das Recht auf Datenübertragbarkeit bis zur Verabschiedung der nunmehr geltenden DSGVO verteidigt worden. Die Bedeutung dieses Betroffenenrechts wird zudem durch die schnelle Befassung der Art. 29-Datenschutzgruppe mit der Thematik unterstrichen.
Rz. 142
Das Recht auf Datenübertragbarkeit wird nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr gilt es nur in Bezug auf solche personenbezogenen Daten, die dem Verantwortlichen von der betroffenen Person bereitgestellt und im Wege der Einwilligung oder zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, verarbeitet werden.