Rz. 157
Um Vertragsverstöße sanktionieren zu können, wie etwa der Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, wird in Franchise-Verträgen i.d.R. eine Vertragsstrafe vereinbart.
Rz. 158
Allerdings darf die Vertragsstrafe nicht unangemessen sein, unterliegt also der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zweck einer Vertragsstrafe ist es zum einen, auf den Franchise-Nehmer Druck auszuüben, um diesen zur vertragsgerechten Erfüllung anzuhalten, und zum anderen, um dem Franchise-Geber im Verletzungsfall eine erleichterte Schadlosstellung ohne Einzelnachweis zu ermöglichen. Demgemäß muss bei der Bemessung jeder Vertragsstrafe eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Franchise-Gebers an einer Einhaltung und Erfüllung des Vertrages und einer unangemessenen Benachteiligung des Franchise-Nehmers durch eine überhöhte Vertragsstrafe vorgenommen werden. Dies bedeutete, dass schon eine Vertragsstrafenregelung i.H.v. 2.500,00 EUR als unangemessen anzusehen ist, wenn diese für jeden Fall des Verstoßes vereinbart wurde. Erst recht muss dies für höhere Vertragsstrafen gelten, wie man sie des Öfteren in Franchise-Verträgen findet; so bei Vertragsstrafen von 25.000,00 EUR, 50.000,00 EUR oder sogar 125.000,00 EUR. Derartige Vertragsstrafenregelungen sind gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nichtig.
Hinweis
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, Vertragsstrafenregelungen nach dem sog. Hamburger Brauch zu gestalten, deren Bemessung also in das Ermessen des Franchise-Gebers zu stellen, wobei der Franchise-Nehmer die Möglichkeit hat, die Angemessenheit der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen.
Rz. 159
Nicht durch die vorformulierten Regelungen eines Franchise-Vertrages, sondern durch ...