Rz. 6
Die durch Urteil ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung erfasst die Fahrerlaubnis im Ganzen (BGHSt 6, 183). Eine beschränkte Entziehung ist unzulässig (BGH NJW 1983, 1774; VG München NZV 2000, 271; VG Berlin NZV 2001, 139).
Das Gericht kann aber, wenn besondere objektive oder subjektive Umstände vorliegen, aufgrund derer nach seiner Überzeugung der Zweck der Maßregel, nämlich die Sicherung des Straßenverkehrs, auch mit einer eingeschränkten Verkehrsteilnahme des Täters erreicht werden kann, gem. § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen (BayObLG NZV 2005, 592).
Rz. 7
Es kann – im Gegensatz zur vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO – jedoch im Urteil immer nur der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer Ausnahmefahrerlaubnis gestatten und nicht selbst dem Täter eine eingeschränkte Fahrerlaubnis belassen. Dies hat zur Folge, dass der Angeklagte bei der Verwaltungsbehörde eine neue, auf die Beschränkung lautende Fahrerlaubnis beantragen muss (OLG Oldenburg NJW 1965, 1287). Erst mit der Erteilung durch die Verwaltungsbehörde verfügt der Angeklagte dann über eine Fahrerlaubnis (OLG Hamm NJW 1971, 1193; VG Berlin NZV 2001, 139).
Rz. 8
Achtung: Nach Änderung des § 9 FeV keine Ausnahme vom Entzug der Fahrerlaubnis für Lkw-Führerschein mehr möglich
Bereits in seiner früheren Fassung hatte § 9 FeV bestimmt, dass eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 nur an Bewerber erteilt werden durfte, die im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B waren. Der damals verschiedentlich (so z.B. Dencker) vertretenen Auffassung, damit dürfe während einer laufenden Sperre auch der Richter keine Ausnahmen für die Klassen C und D mehr erteilen, haben nicht nur führende Autoren (wie z.B. Hentschel) sondern auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag 2004 wi...