A. Typischer Sachverhalt
Rz. 1
Die Firma Money-GmbH mit Sitz in Hamburg stellt Rechenmaschinen her. In Köln sitzt die Schein-GmbH, die den Vertrieb dieser Rechenmaschinen übernommen hat. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass die Schein-GmbH die Rechenmaschinen 15 % unter dem Listenpreis bekommt und bei Verkauf von mehr als 100 Maschinen pro Monat einen Bonus von 400 EUR erhält.
B. Rechtliche Grundlagen
I. Definition
Rz. 2
Vertragshändler – auch Eigenhändler genannt – ist ein Kaufmann, dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, dass er es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risiken seiner Handelstätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen.
1. Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Herstellers
Rz. 3
Notwendigerweise ist der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden und in seiner Tätigkeit bestimmten Weisungen des Herstellers unterworfen. Ob oder in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Vertrages ab.
2. Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Rz. 4
Der Vertragshändler ist regelmäßig ein Handelsunternehmer, ein selbstständiger Gewerbetreibender. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Eine Befugnis zur Vertretung des Herstellers steht ihm regelmäßig nicht zu. Er ist finanziell selbstständig, setzt eigenes Kapital ein und trägt das Absatzrisiko für den Vertrieb der Vertragsware in voller Höhe selbst.