André Schah-Sedi
, Dr. Michael Nugel
A. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeiten-Recht
I. Typischer Sachverhalt
Rz. 1
Der Kraftfahrer K, der unter einer BAK von 0,95 ‰ steht, stößt in einem durch Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich mit einem links abbiegenden Fahrzeug, das von Gegner G gelenkt wird, zusammen. Fahrer K, dessen Ehefrau F, die sich im Fahrzeug als Beifahrerin befindet, und auch G werden verletzt. Weiter entsteht an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. G behauptet, er habe abbiegen können und darauf vertrauen können, dass K anhalten werde, weil auch schon das andere in gleicher Fahrtrichtung parallel fahrende Fahrzeug abgebremst und angehalten habe. Gegen K wird daraufhin ein Ermittlungs- und Strafverfahren geführt wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge von Trunkenheit und fahrlässiger Körperverletzung.
K wird die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen. In diesem Verfahren ergeht gegen K ein Strafbefehl wegen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c StGB in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB. Er wird verurteilt zu 30 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe entsprechend seinem Einkommen. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Sperrfrist von noch acht Monaten.
Rz. 2
Hiergegen wird Einspruch eingelegt mit der Begründung, für die Verfolgung der Körperverletzung der F bestehe kein öffentliches Interesse. Im Übrigen wird von der Verteidigung geltend gemacht, der Unfall beruhe nicht auf alkoholbedingter – relativer – Fahruntüchtigkeit des K, da das Unfallgeschehen nicht auf typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen schließen lasse, sondern auch bei Beteiligung von absolut nüchternen Kraftfahrern vorkommen könne. Der Einspruch hat keinen Erfolg und das Amtsgericht verurteilt K entsprechend dem Inhalt des Strafbefehls unter entsprechender Kürzung der Sperrfrist auf noch sechs Monate.
Die gegen das Urteil eingelegt...