Michael Brunner
, Gundel Baumgärtel
Rz. 538
Gem. § 788 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner.
Rz. 539
Zu diesen Kosten der Zwangsvollstreckung gehören z.B. die Rechtsanwaltsgebühren für Vollstreckungsmaßnahmen, die Gerichtsvollzieherkosten, Gerichtskosten, Kosten der Anschriftenermittlung etc. Erteilt der Gläubiger(-vertreter) einen vereinfachten Vollstreckungsauftrag bzw. -antrag, müssen die Belege über die entstandenen Kosten dem Auftrag/Antrag beigefügt werden, da das jeweilige Vollstreckungsorgan in der Lage sein muss zu überprüfen, ob die geltend gemachten bisherigen Vollstreckungskosten zum einen überhaupt angefallen und zum anderen notwendig i.S.v. § 91 ZPO waren. Notwendig sind die Kosten, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkennbar aussichtslos ist.
Rz. 540
Nicht notwendige Kosten sind daher die Kosten für erkennbar aussichtslose Vollstreckungsmaßnahmen.
Rz. 541
Kann eine Forderung aus einem Titel nicht sofort beigetrieben werden und ist der Schuldner auch nicht zu einer Ratenzahlung bereit, summieren sich die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Titel im Laufe der Zeit nicht selten zu einem hohen Betrag. Gem. § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung 30 Jahre.
Ferner sammeln sich unzählige Belege an, die bei jeder neuen Zwangs...