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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz / G. Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Michael Brunner, Gundel Baumgärtel
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Rz. 587

Nicht immer ist die Zwangsvollstreckung erfolgreich. Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verboten.

Der Gläubiger hat dann nur noch die Möglichkeit, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden mit der Ungewissheit, ob seine ursprüngliche Forderung wenigstens teilweise befriedigt wird.

 

Rz. 588

Der Insolvenzeröffnungsbeschluss wird sofort öffentlich bekannt gemacht, sodass er gegen jedermann wirkt. Den (bislang im Verfahren bekannten) Gläubigern und dem Schuldner wird der Beschluss zusätzlich gesondert zugestellt. Aus dem Eröffnungsbeschluss ergeben sich folgende, für den Gläubiger sehr wichtige Informationen:

▪ der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung;
▪ der Name des Insolvenzverwalters und
▪ die Anmeldefrist.
 

Rz. 589

Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle muss gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, dabei ist die Forderung nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufzugliedern.

 

Rz. 590

Zinsen dürfen nur bis zur Verfahrenseröffnung angemeldet werden. Die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen sind hingegen nachrangige Insolvenzforderungen i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die i.d.R. nicht befriedigt werden, da zuvor alle angemeldeten "normalen" Insolvenzforderung nach § 38 InsO befriedigt werden und die Insolvenzmasse (das verwertbare Vermögen des Schuldners) meist nicht zu deren vollständiger Befriedigung ausreicht.

 

Rz. 591

Für die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erhält der RA eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,5 nach Nr. 3320 VV RVG. Hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstandwertes gibt es eine Sondervorschrift in § 28 Abs. 2 RVG, wonach die Höhe der anzumeldenden Forderung zuzüglich Nebenkosten maßgeblich ist.

 

Rz. 592

Die Rechtsanw...

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